Ausschließlichkeitsbindung
- Ausschließlichkeitsbindung
1. Begriff: A. schreibt dem Abnehmer einer Ware oder Dienstleistung vertraglich vor, wie er im Zusammenhang mit dieser Ware umzugehen hat. Entsprechende (vertikal beschränkende) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, soweit sie nicht miteinander im Wettbewerb stehen, sind kartellrechtlich grundsätzlich zulässig. Da die A. die Gestaltungsfreiheit von Verträgen einschränkt, unterliegt sie der Missbrauchsaufsicht der Kartellbehörden (§ 16 GWB). Rechtlich unerwünscht sind A., wenn durch sie entweder (1) eine für den Wettbewerb auf dem Markt erhebliche Zahl von Unternehmungen gleichartig gebunden und in ihrer Wettbewerbsfreiheit unbillig eingeschränkt ist oder (2) für andere Unternehmungen der Marktzutritt unbillig beschränkt wird oder (3) der Wettbewerb auf dem Markt für diese oder andere Waren oder gewerbliche Leistungen wesentlich beeinträchtigt wird.
- 2. Formen: a) Verwendungsbeschränkungen verpflichten den Vertragspartner, die Ware oder gewerbliche Leistung nur in der vom Lieferanten vorgeschriebenen Weise, etwa in der Produktion, zu verwerten.
- b) Ausschlussbindungen verpflichten, keine Geschäftsbeziehungen mit Dritten aufzunehmen. Bedeutung erlangt hat dieser Vertragstyp v.a. als Bezugsbindung im Rahmen von Bierlieferungsverträgen.
- c) Vertriebsbindungen schreiben dem Abnehmer vor, an wen, wohin und wann dieser die Produkte des Lieferanten weiterzuvertreiben hat.
- d) Kopplungsgeschäfte sind Verträge, bei denen der Abnehmer zum Kauf weiterer Waren oder gewerblicher Leistungen verpflichtet wird, die lediglich Nebensachen im Verhältnis zur eigentlichen Hauptsache darstellen.
- Vgl. auch ⇡ Absatzbindung, ⇡ Bezugsbindung.
- 3. Rechtliche Einordnung: Verträge mit A. unterliegen einer Missbrauchsaufsicht nach § 16 GWB. Sie können von den Kartellbehörden für die Zukunft für unwirksam erklärt werden, wenn die Funktionsfähigkeit auf dem entsprechenden Markt gefährdet ist. Die Missbrauchsverfügung ist ein privatrechtsgestaltender Vertwaltungsakt, der nicht den gesamten Vertrag, sondern nur die wettbewerbsbeschränkende Bindung erfasst. Nach Art. 81 EGV ist A. grundsätzlich verboten. Zulässige Ausnahmen in Art. 81 III EGV und nach der Gruppenfreistellungs-VO Nr. 2790/99/ABl L 336, S. 21 ff.) für vertikale Vereinbarungen.
Lexikon der Economics.
2013.
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